Warmluftheizung Wärmemenge messen
Sehr geehrte Damen und Herren, ist ein Eigentümer eines MFH mit 10 Einheiten, welches als Heizung eine Warmluftheizung aufweist, zur Verbrauchsabrechnung verpflichtet, und wenn ja, wie kann die erfolgen? Danke und viele Grüße Lars Möller
Antwort der Redaktion
Sehr geehrter Herr Möller,
da Ihre Frage aus zwei Teilen besteht, haben wir uns um zwei Experten bemüht.
Zum einen hat Herr Amberg (Geschäftsführer Luftmeister) die Frage nach der Vorgehensweise beantwortet:
Die technische Umsetzung einer verbrauchsbasierten Abrechnung (von RLT-Anlagen wie von Warmluftheizungen) erfolgt mit eichzugelassenen Luftenergiezählern. Zu diesen füge ich Ihnen eine Kurzbeschreibung an:
https://www.luftmeister.de/uploads/K9jRFsKy/Luftmeister_Immobilienbroschre_D_V02__ES.pdf
Zum anderen gibt Herr Prof. Dr. Mügge der TU Brandenburg seine Einschätzung zur rechtlichen Komponente Ihrer Frage (stellt keine Rechtsberatung dar):
Die Heizkosten-Verordnung sieht Ausnahmetatbestände vor. Diese sind hier m.E. gegeben. Maßgeblich sind hier die §§ 9a und 11
Die Heizkosten-Verordnung v. 24.11.2021 regelt:
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen. (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen
...
§ 11 Ausnahmen (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- auf Räume, ... b)bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; ...
<<
Aufgrund der Wärmeverteilung mit Luft können keine üblichen Heizkostenverteiler bzw. Wärmezähler eingesetzt werden. Es gibt keine zugelassenen Geräte für Luftheizung. Insofern trifft § 9a (1) zu (anderer zwingender Grund). Inwieweit hier technisch eine Erfassung mit Energiezählern für Luft mglich wäre, kann ich nicht beurteilen. Ich vermute aber, dass diiese Möglichkeit hier nicht besteht bzw. unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde (§ 11 (1)1. b).
Soweit eine zentrale Trinkwasserwärmung vorliegt, sind der anteilige Warmwasserverbrauch aber mit Wasserzählern zu erfassen und die jeweiligen Kosten wie üblich zu verteilen.
Wir und auch unsere Experten hoffen die Antwort hilft Ihnen weiter. Wir erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele Grüße,
Ihr Team der TGA contentbase