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Wärmepumpe statt Gasheizung

Lässt sich der Kunde trotz der genannten Argumente vom Einbau einer neuen Gasheizung nicht abbringen, muss der SHK-Fachbetrieb sich im Beratungsprotokoll „Nachweis Erfüllung Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz“ (vgl. Link am Beitragsende) des BMWK und BMWSB (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) vom Eigentümer unterzeichnen lassen, dass er über Kostenrisiken, Grüne-Brennstoff-Quoten und mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung im Gemeindegebiet aufgeklärt hat. Nur so kann er nachweisen, dass er seiner gesetzlich vor-geschriebenen Beratungspflicht nachgekommen ist und damit etwaige rechtliche Konsequenzen vermeiden. Auf der sicheren Seite befinden sich beide Parteien jedoch immer mit der Entscheidung für die elektrische Wärmepumpe.

Weitere Informationen unter: https://kurzlinks.de/copu https://ariadneprojekt.de www.stiebel-eltron.de/toolbox

Das Beratungsprotokoll „Nachweis Erfüllung Informationspflicht nach § 71 Absatz 11 Gebäudeenergiegesetz“ ist hier verfügbar: https://kurzlinks.de/cbdn

[Autor: Marcus Haferkamp, Geschäftsführer Stiebel Eltron Deutschland Vertriebs GmbH]

Mittwoch, 09.10.2024

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