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EU-Trinkwasserrichtlinie – und was gilt jetzt zertifizierungsmäßig wie?

Aber was bedeutet das für die Praxis?

So weit, so gut. Aber was bedeutet das in der Praxis, fragte sich zuerst die Redaktion – und bat Manfred Meyer von der DVGW CERT GmbH international um Antworten. Die DVGW CERT als Branchenzertifizierer im Gas- und Wasserfach bietet Verfahren zur Konformitätsbewertung für Produkte, Fachunternehmen und Sachverständige an. Für Bauunternehmen führt sie das Präqualifikationsverfahren nach VOB durch. Und ist damit ganz eng am Puls der Zeit, wenn es um zulässige (oder eben hygienisch fragwürdige) Trinkwasserinstallationen geht.

Das Bild zeigt Manfred Meyer von der DVGW CERT GmbH, akkreditierte Zertifizierungsstelle für das Gas- und Wasserfach.
Quelle: DVGW CERT GmbH
Manfred Meyer von der DVGW CERT GmbH, akkreditierte Zertifizierungsstelle für das Gas- und Wasserfach.

Manfred Meyer, sind die neuen Mindestanforderungen „schärfer“ als die bisherigen; was sind beispielhafte Veränderungen? „Gesetzliche Vorgaben sind ein must have! Die hierin festgelegten Prüfmodalitäten und Anforderungen entsprechen zu großen Teilen dem von mehreren EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der 4MSI-Zusammenarbeit festgelegten Vorgehen, das in Deutschland im Zuge der Festlegung der UBA-Bewertungsgrundlagen umgesetzt wurde. [Anm.: der Redaktion: Die vier EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien / Nordirland hatten schon 2011 vereinbart, die Prüfungen zur hygienischen Eignung von Produkten im Kontakt mit Trinkwasser zu harmonisieren. Diese Zusammenarbeit wird als ‚4MS-Initiative‘ (4MSI) bezeichnet und soll erweitert werden.]“

Dürfen Hersteller, die beispielsweise für Sanitärarmaturen bereits eine DVGW-Zertifizierung haben, diese unverändert und ohne neue Zertifizierung weiter in den Verkehr bringen (auch über den 31. Dezember 2032 hinaus) oder müssen sie sich zeitnah um eine neue Zertifizierung bemühen? „Bis 2032 darf der Hersteller das Produkt national vertreiben, dann muss er eine neue Zertifizierung haben, sonst ist kein Vertrieb mehr möglich.“

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die nationalen ­Regelungen. Das UBA wird daher bis zu diesem Zeitpunkt die Bewertungsgrundlagen noch fortschreiben. Sind diese Veränderungen in der Übergangsphase für Hersteller zwingend zu beachten oder können sie mit Verweis auf die EU-Regelung ausgesessen bzw. angefochten werden? „Die Übergangsfrist der Bewertungsgrundlagen (BWGL) fing März 2019 an. Laut der damals gültigen Trinkwasserverordnung gab es eine Übergangsfrist von zwei Jahren, die jetzt also bereits verstrichen ist. Stand heute ist damit: Mit der EU-Trinkwasserrichtlinie ist das Trinkwasser ein national geregeltes Gut und damit kein Verweis möglich.“

Wenn die nationalen Bewertungsgrundlagen nicht mehr der Maßstab sind: Darf dann jede Zertifizierungsstelle (DVGW / KIWA etc.) jedes Produkt für jeden nationalen Einsatzraum prüfen / zertifizieren? „Die Zertifikate sind von Konformitätsbewertungsstellen (auch als Zertifizierungsstellen bezeichnet) auszustellen, die akkreditiert und bei der Europäischen Kommission notifiziert sind. Die jeweiligen nationalen Zertifizierungsstellen werden dazu auf einen gemeinsamen Standard verpflichtet.“

Wie ist mit Produkten umzugehen, für die es nirgendwo eine umfassende nationale Zertifizierungsgrundlage gibt, die bisher aber über „Hilfskonstruktionen“ (wie: „wirksamkeitsgeprüft“ bzw. GS-geprüft bei Kalkschutz­geräten) als „geeignet für den Einsatz in Trinkwasser­installationen“ angeboten werden? „Für die Kalkschutzgeräte gab es die DVGW-Arbeitsblätter W 512 und die W 510, die mittlerweile zurückgezogen sind. Dafür gibt es jetzt die Norm DIN 3607. Diese Norm besitzt zur Ergänzung bereits ein Zertifizierungsprogramm (ZP 9191), speziell für Kalkschutzgeräte zum Einsatz in Trinkwasser-Installationen.

"Hinsichtlich baustellenseitig hergestellter Produkte ist diese Zertifizierung nicht darstellbar, da die endgül­tigen Mate­rialien und Werkstoffe erst auf der Baustelle gefertigt werden. Aufgrund dessen wird das UBA zu ­einem späteren Zeitpunkt darüber informieren, wie der Nachweis der hygienischen Eignung von baustellen­seitig hergestellten Produkten zu führen ist.“ Wie gehe ich denn als Anlagenerrichter vor, um in der Übergangsphase rechtssicher zu arbeiten (z. B. Abnahme der Anlage durch DVGW CERT)? Welche grundlegenden Maß­gaben kann ich als Anlagenerrichter beachten, um beim Erstellen einer solchen Anlage auf der sicheren Seite zu sein? „Wie es in Zukunft gehandhabt wird ist noch nicht gesichert, aber ich kann heute bereits darauf achten, indem ich mir eine Hygiene-Konformität durch einen akkreditierten Zertifizierer zeigen lasse für das Vorprodukt.“

Weiterführende Informationen: https://www.dvgw-cert.com/

Samstag, 14.09.2024

Von Eckhard Martin
Chefredaktion SanitärJournal
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